| MIETEN/VERMIETEN |
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Worauf
Sie als Mieter achten sollten:
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Auch bei länger
vereinbarter Vertragsdauer kann der Mietvertrag
nach einem Jahr gekündigt werden.
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Im Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes muss der Vermieter
bestimmte Erhaltungskosten (Außenfenster,
Lift etc.) sowie die Reparaturkosten für
ernste Schäden an der Wohnung tragen.
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Eine vom Mieter erlegte
Kaution ist vom Vermieter samt Zinsen zurückzuzahlen.
Ein vertraglich vorgesehener Verzicht auf
Zinsen wäre unwirksam. |
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Durch den Tod des Mieters
wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Der
Ehegatte, bestimmte Verwandte und Lebensgefährten
können eintrittsberechtigt sein. |
Worauf
Sie als Vermieter achten sollten:
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Um einen Mietvertrag
wirksam zu befristen, ist eine schriftliche
Vereinbarung erforderlich. |
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Für Wohnungen, die
dem Mietrechtsgesetz unterliegen, muss nicht
nur die bei Vertragsabschluss vereinbarte
Dauer, sondern der Zeitraum jeder Verlängerung
mindestens drei Jahre betragen. |
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Mietverträge können
nur gerichtlich gekündigt werden. Im
Einvernehmen mit dem Mieter kann jedoch
ohne Einbeziehung des Gerichtes ein Endtermin
für das Mietverhältnis vereinbart
werden. |
Wie ich Sie unterstütze:
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Ich prüfe, ob und
in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz zur
Anwendung kommt. |
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Ich informiere über
die Zulässigkeit der vereinbarten Mietzinshöhe.
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Ich errichte und bzw.
oder prüfe Ihren Vertrag. |
Was ich von Ihnen benötige:
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Beschreibung des Mietobjektes
(Errichtungszeitpunkt, Größe,
Verwendungszweck) |
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Mietvertrag |
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Unterlagen über
Reparatur- und Mietzahlungen, Kautionsabrechnungen
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Korrespondenz zwischen
Vermieter und Mieter |
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